Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI?
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld beziehen und ansonsten keine gewerblichen Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, regelmäßig Beratungsstellen zwecks eines Beratungseinsatzes nach § 37.3 SGB XI aufzusuchen. Holen Sie sich über diese Beratungen nicht in regelmäßigen Abständen Hilfe, hat die Pflegekasse das Recht, Ihr Pflegegeld zu kürzen oder vollständig zu streichen.
Gerne unterstützen wir Sie mit unserer Pflegeberatung und begleiten Sie bei der Antragstellung zur Einstufung in die Pflegeversicherung. Ferner bei der Vermittlung von Pflegehilfsmitteln wie etwa
- Rollator
- Krankenbett
- Badewannenlifter
- Hausnotruf
- oder Toilettenstuhl
Des Weiteren bei der Wohnraumanpassung, damit Sie sich sicher fortbewegen und wohlfühlen können.
Der Sinn des Beratungseinsatzes
Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI dient nicht der Kontrolle, sondern der qualitativen Sicherstellung und Optimierung der Pflegeleistung durch den Pflegenden. Er ist vom Gesetzgeber in einem zeitlich geforderten Rhythmus festgelegt. Für die Pflegegrade zwei und drei beträgt er alle sechs Monate, für die Pflegegrade vier und fünf alle drei Monate.
Wird eine pflegebedürftige Person von professionellen Pflegekräften des ambulanten Pflegedienstes Pfeiffer aus Stuttgart-Heumaden betreut, ist die Pflegequalität entsprechend gewährleistet. Bei zum Beispiel Familienangehörigen, Freunden, Bekannten oder ehrenamtlich Pflegenden sieht das ein wenig anders aus. Die regelmäßigen Beratungen sollen den Personenkreis der Pflegenden bei ihrer Arbeit unterstützen.
Nachweis für die Pflegeversicherung
Pflegefachkräfte und andere zertifizierte Pflegeberater geben den nicht ausgebildeten privaten häuslichen Pflegekräften nützliche Tipps und Ratschläge. Andererseits prüfen die von der Pflegekasse eingesetzten Experten, ob die Versorgung der Pflegeperson gewährleistet ist, und geben Anregungen zur Verbesserung der Versorgungssituation. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ist für alle Pflegebedürftigen gesetzlich verpflichtend.
Die Pflegeversicherung verlangt von Ihnen einen Nachweis über die Beratung. Meistens erstellen die Prüfer einen Bericht über den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI und schicken selbsttätig eine Kopie davon an die Pflegeversicherung. Insofern müssen pflegende Angehörige den Nachweis nicht selbst erbringen. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse. Bei Fragen sprechen Sie uns jetzt an!